Rechtsprechung
RG, 12.11.1934 - 3 D 1011/34 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Welche Bedeutung haben länger als fünf Jahre zurückliegende Verurteilungen und Straftaten für die Frage, ob Entmannung anzuordnen ist?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 69, 11
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 22.06.1954 - 1 StR 451/53
Rechtsmittel
Das Gesetz macht Tatsachen nicht ungeschehen, es kann nur deren Rechtsfolgen besonders regeln, wie dies z.B. in beschränktem Umfang in den §§ 4, 5 StraftilgungsG geschehen ist (RGSt 60, 288; 69, 11; 74, 177). - BGH, 10.11.1961 - 4 StR 401/61
Rechtsmittel
Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht diese im Strafregister bereits getilgte Strafe "zwar nicht als Vorstrafe strafschärfend, wohl aber zur Charakterisierung des Angeklagten" herangezogen hat (vgl. RGSt 60, 285, 288; 69, 11; 74, 177; BGH 1 StR 466/51 vom 6. November 1951, angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 18 zu § 267 Abs. 3 StPO). - BGH, 18.01.1955 - 1 StR 677/54
Rechtsmittel
Dieser Würdigung muss er auch die Straftaten unterziehen, die nach § 20 a Abs. 3 nicht der Verurteilung des Täters als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zugrunde gelegt werden dürfen (vgl RGSt 69, 11); denn Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung, ob der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist in erster Reihe seine strafrechtlich bedeutsame Vergangenheit.
- BGH, 16.05.1952 - 2 StR 215/52
Rechtsmittel
Dabei sind auch seine früheren Taten als Beweisanzeichen zu verwerten (RGSt 69, 11). - BGH, 29.04.1952 - 2 StR 174/52
Rechtsmittel
Bei der Prüfung der Frage, ob die neuen Taten, die als Grundlage für die Strafschärfung in Betracht kommen, die Persönlichkeit des Angeklagten als die eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers kennzeichnen, darf und muss der Tatrichter die früheren, der sog. "Rückfallverjährurg" anheimgefallenen Taten als Beweisanzeichen verwerten (RGSt 69, 11). - BGH, 11.03.1955 - 2 StR 379/54
Rechtsmittel
Dabei ist es kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten von 1934 noch jetzt schärfend berücksichtigt, denn auch nicht abgeurteilte Straftaten dürfen gegen den Angeklagten verwertet werden (RGSt 69, 11).